Pflege auf Zeit

Kurzzeitpflege: vorübergehend
im Heim

Bei der Kurzzeitpflege wird eine pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgt, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie ist ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen pro Jahr möglich.

Bis 8 Wochen/Jahr
Bis 3.539 €
§42 SGB XI
Ältere Person wird vorübergehend in einer Kurzzeitpflege-Einrichtung versorgt. Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege wird eine pflegebedürftige Person vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgt, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt. Sie ist ab Pflegegrad 2 für bis zu acht Wochen pro Jahr möglich und wird aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert.

Was ist Kurzzeitpflege?

Wann kommt Kurzzeitpflege infrage?

  • Nach dem Krankenhaus Wenn zu Hause noch nicht genug Versorgung möglich ist.
  • Nach einer Operation In der Übergangszeit bis zur Genesung.
  • Ausfall der Pflegeperson Wenn die Versorgung zu Hause nicht organisiert werden kann.
  • In einer Krisensituation Wenn die häusliche Pflege plötzlich nicht mehr klappt.
  • Zur Überbrückung Bis ein dauerhafter Heimplatz frei wird.

Voraussetzungen und Dauer

Was zahlt die Pflegekasse?

Gemeinsamer Jahresbetrag: bis 3.539 €

Seit dem 1. Juli 2025 werden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege aus einem gemeinsamen Jahresbetrag finanziert. Er beträgt bis zu 3.539 Euro pro Kalenderjahr und lässt sich flexibel auf beide Leistungen aufteilen. Wer im Jahr keine Verhinderungspflege nutzt, kann den vollen Betrag für die Kurzzeitpflege einsetzen.

Welche Kosten bleiben als Eigenanteil?

Was passiert mit dem Pflegegeld?

Während der Kurzzeitpflege läuft das Pflegegeld weiter — allerdings nur zur Hälfte. Diese hälftige Fortzahlung gilt für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr. So bleibt zumindest ein Teil der gewohnten Leistung erhalten.

Kurzzeitpflege beantragen

Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege

Beide werden oft verwechselt, sind aber nicht dasselbe. Seit Juli 2025 teilen sie sich den gemeinsamen Jahresbetrag:

Kurzzeitpflege

Findet stationär im Heim statt. Die pflegebedürftige Person wird vorübergehend vollstationär versorgt — etwa nach einem Krankenhausaufenthalt.

Verhinderungspflege

Ersetzt eine ausgefallene Pflegeperson — meist zu Hause oder stundenweise, wenn die Pflegeperson verhindert ist.

Häufige Fragen zur Kurzzeitpflege

Wie lange ist Kurzzeitpflege möglich?
Die Kurzzeitpflege ist auf acht Wochen, also 56 Tage, pro Kalenderjahr begrenzt.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Kurzzeitpflege?
Anspruch besteht ab Pflegegrad 2. Nach einem Krankenhausaufenthalt kann unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Pflegegrad eine Kurzzeitpflege über die Krankenkasse nach §39c SGB V möglich sein.
Wie viel zahlt die Pflegekasse für die Kurzzeitpflege?
Die Kurzzeitpflege wird aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert, den sie sich mit der Verhinderungspflege teilt. Davon übernimmt die Pflegekasse die pflegebedingten Kosten, nicht die Kosten für Unterkunft und Verpflegung.
Bekomme ich während der Kurzzeitpflege noch Pflegegeld?
Ja, allerdings nur zur Hälfte. Das halbe Pflegegeld wird für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt.
Fazit

Die Kurzzeitpflege ist eine wichtige Hilfe, wenn die Pflege zu Hause vorübergehend nicht möglich ist. Sie überbrückt schwierige Phasen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei Ausfall der Pflegeperson. Über den gemeinsamen Jahresbetrag beteiligt sich die Pflegekasse an den Kosten — und das halbe Pflegegeld läuft weiter.

Quellen

Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.

  1. Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §42 Kurzzeitpflege — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
  2. Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §42a Gemeinsamer Jahresbetrag — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
  3. Bundesministerium der Justiz: SGB V, §39c Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
  4. Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
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