Geldleistung · §37 SGB XI

Pflegegeld: Geld für die Pflege
durch Angehörige

Pflegegeld erhalten Menschen ab Pflegegrad 2, die zu Hause von Angehörigen oder anderen privaten Personen gepflegt werden. Es wird monatlich ausgezahlt und beträgt 2026 je nach Pflegegrad zwischen 347 und 990 Euro.

347–990 €/Monat
Ab Pflegegrad 2
Steuerfrei
Angehörige besprechen zu Hause das Pflegegeld für die häusliche Pflege Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine der wichtigsten Leistungen der Pflegeversicherung. Es richtet sich an alle, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder Nachbarn gepflegt werden, und gibt der Familie finanziellen Spielraum, die Pflege nach den eigenen Vorstellungen zu organisieren.

Was ist Pflegegeld?

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?

Die Höhe hängt vom Pflegegrad ab. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2 — bei Pflegegrad 1 gibt es stattdessen den Entlastungsbetrag.

Grad 1 0 € 131 € Entlastung
Grad 2 347 € pro Monat
Grad 3 599 € pro Monat
Grad 4 800 € pro Monat
Grad 5 990 € pro Monat

Wer hat Anspruch auf Pflegegeld?

Pflegegeld bekommen Sie, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Mindestens Pflegegrad 2 Es liegt ein anerkannter Pflegegrad ab 2 vor.
  • Häusliche Umgebung Die Pflege findet zu Hause statt, nicht vollstationär.
  • Private Pflegepersonen Die Versorgung ist durch Angehörige oder andere private Personen sichergestellt.

Auszahlung und Steuern

Pflegegeld und Sachleistung kombinieren

Sie müssen sich nicht fest entscheiden. Bei der Kombinationsleistung nach §38 SGB XI nutzen Sie beides. Nehmen Sie nur einen Teil der Pflegesachleistungen in Anspruch, wird der nicht genutzte Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt. Bei einer Nutzung von 50 Prozent der Sachleistungen wird grundsätzlich auch 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. So lassen sich professionelle Hilfe und Pflege durch Angehörige flexibel verbinden.

Der Beratungseinsatz: eine wichtige Pflicht

Halbjährlich nachzuweisen — sonst droht die Kürzung

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss regelmäßig einen Beratungseinsatz nach §37 Absatz 3 SGB XI nachweisen. Dabei kommt eine Pflegefachkraft nach Hause, prüft die Pflegesituation und gibt Tipps. Seit dem 1. Januar 2026 ist der verpflichtende Beratungseinsatz für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich halbjährlich vorgesehen. Die Kosten der Pflichtberatung trägt die Pflegekasse. Wird der Pflichttermin versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder ganz streichen.

Was passiert bei Abwesenheit?

Das Pflegegeld läuft in vielen Situationen weiter, auch wenn die häusliche Pflege vorübergehend unterbrochen ist:

  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Während dieser Zeiten wird das Pflegegeld für bis zu acht Wochen je Leistung zur Hälfte weitergezahlt.
  • Krankenhausaufenthalt Bei einem Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt wird das Pflegegeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen für einen begrenzten Zeitraum weitergezahlt.

Häufige Fragen zum Pflegegeld

Wie hoch ist das Pflegegeld 2026?
Das Pflegegeld beträgt 2026 monatlich 347 Euro bei Pflegegrad 2, 599 Euro bei Pflegegrad 3, 800 Euro bei Pflegegrad 4 und 990 Euro bei Pflegegrad 5. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld.
Wird das Pflegegeld 2026 erhöht?
Nein. Die Beträge sind seit dem 1. Januar 2025 unverändert und gelten auch 2026 weiter. Die nächste Anpassung ist für das Jahr 2028 vorgesehen.
Muss ich das Pflegegeld versteuern?
Nein. Das Pflegegeld selbst ist steuerfrei. Ob es bei anderen Sozialleistungen berücksichtigt wird, richtet sich nach den jeweiligen gesetzlichen Regelungen. Auch wenn es an einen pflegenden Angehörigen weitergegeben wird, bleibt es in der Regel steuerfrei.
Wie oft ist der Beratungseinsatz nötig?
Seit dem 1. Januar 2026 ist der verpflichtende Beratungseinsatz bei reinem Pflegegeldbezug für die Pflegegrade 2 bis 5 grundsätzlich halbjährlich vorgesehen. Zusätzliche freiwillige Beratungsbesuche sind unabhängig davon möglich.
Fazit

Das Pflegegeld unterstützt pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen dabei, die häusliche Pflege flexibel zu organisieren. Je nach Pflegegrad liegt es 2026 zwischen 347 und 990 Euro im Monat, wird steuerfrei ausgezahlt und lässt sich flexibel mit einem Pflegedienst kombinieren. Wichtig ist, den regelmäßigen Beratungseinsatz nicht zu vergessen, damit die Leistung nicht gekürzt wird.

Quellen

Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.

  1. Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §37 Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__37.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
  2. Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
  3. Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §38 Kombinationsleistung — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__38.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche, rechtliche oder pflegerische Beratung.