Tagespflege: Betreuung
am Tag
Bei der Tagespflege wird die pflegebedürftige Person tagsüber in einer Einrichtung betreut und kehrt abends nach Hause zurück. Das Wichtigste: Die Pflegekasse zahlt das Tagespflege-Budget zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Sachleistungen.
Tagespflege
Die Tagespflege zählt zu den wichtigsten Entlastungsangeboten für pflegende Angehörige und ermöglicht die Kombination aus häuslicher Pflege und professioneller Betreuung. Die pflegebedürftige Person verbringt den Tag in einer Einrichtung, wird dort betreut, versorgt und beschäftigt, und kommt am Abend wieder nach Hause. Einen Überblick über alle Pflegeformen finden Sie auf der Seite zu den Pflegearten. pflegede.com erklärt Ihnen alles verständlich.
Was ist Tagespflege?
Die Tagespflege ist eine teilstationäre Pflege nach §41 SGB XI. Die pflegebedürftige Person wird an einzelnen oder mehreren Tagen pro Woche in einer Tagespflegeeinrichtung betreut, meist von morgens bis zum späten Nachmittag. Den Rest der Zeit lebt sie weiter zu Hause. Wird die Betreuung in der Nacht gebraucht, spricht man von Nachtpflege. Die Tagespflege verbindet die häusliche Pflege mit professioneller Betreuung, sozialem Austausch und einer festen Tagesstruktur. Ein Fahrdienst bringt die Person in der Regel hin und zurück.
Was zahlt die Pflegekasse für die Tagespflege?
Für die Tages- und Nachtpflege gibt es ein eigenes monatliches Budget. Wie hoch es ist, hängt vom Pflegegrad ab. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2.
| Pflegegrad | Tages- und Nachtpflege (2025 & 2026) |
|---|---|
| PG 1 | kein eigenes Budget, aber 131 € Entlastungsbetrag pro Monat |
| PG 2 | bis 721 € pro Monat |
| PG 3 | bis 1.357 € pro Monat |
| PG 4 | bis 1.685 € pro Monat |
| PG 5 | bis 2.085 € pro Monat |
Der große Vorteil: Das Budget für die Tagespflege wird zusätzlich zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen gezahlt — es verringert diese Leistungen nicht. Bei Pflegegrad 3 können Sie z. B. 599 € Pflegegeld beziehen und obendrauf bis zu 1.357 € Tagespflege nutzen.
Welche Kosten bleiben als Eigenanteil?
Die Pflegekasse übernimmt die pflegebedingten Kosten, nicht aber die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten der Einrichtung. Diese sogenannten Hotelkosten tragen Sie selbst. Die Höhe des Eigenanteils hängt von der Einrichtung, der Region und der Anzahl der Besuchstage ab. Eine gute Nachricht: Den Entlastungsbetrag von 131 Euro pro Monat dürfen Sie ausdrücklich für diese Kosten einsetzen. Dadurch kann sich der Eigenanteil deutlich reduzieren.
Für wen eignet sich die Tagespflege?
- Berufstätige Angehörige Die tagsüber arbeiten und die Pflege nicht durchgehend übernehmen können.
- Nicht allein zu Hause Pflegebedürftige, die nicht allein bleiben sollen, etwa bei einer Demenz.
- Struktur & Gesellschaft Menschen, die feste Tagesstruktur, Gesellschaft und Beschäftigung schätzen.
- Dauerhafte Entlastung Familien, die entlastet werden wollen, ohne die Pflege ganz abzugeben.
Tagespflege und weitere Leistungen kombinieren
Die Tagespflege lässt sich mit anderen Leistungen frei verbinden. Neben Pflegegeld und Pflegesachleistungen können auch Leistungen wie Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege genutzt werden. Auch Pflegehilfsmittel und der Entlastungsbetrag stehen weiter zur Verfügung. So entsteht ein Gesamtpaket, das die Pflege zu Hause spürbar entlastet.
Häufige Fragen zur Tagespflege
Wird das Pflegegeld bei Tagespflege gekürzt?
Ab welchem Pflegegrad gibt es Tagespflege?
Werden die Fahrtkosten übernommen?
Welche Kosten muss ich selbst tragen?
Die Tagespflege kann dazu beitragen, die häusliche Pflege langfristig zu stabilisieren und pflegende Angehörige zu entlasten. Sie verbindet professionelle Betreuung am Tag mit dem Leben im eigenen Zuhause — und das Budget gibt es zusätzlich zum Pflegegeld. Wer berufstätig ist oder Entlastung braucht, findet hier eine wirkungsvolle Hilfe.
Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §41 Tagespflege und Nachtpflege — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesgesundheitsministerium: Pflege zu Hause — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).