Entlastungsbetrag: 131 Euro im Monat
für den Alltag
Der Entlastungsbetrag ist eine Leistung von 131 Euro im Monat, die allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu Hause zusteht. Er wird nicht bar ausgezahlt, sondern für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet. Nicht genutzte Beträge lassen sich ansparen.
Entlastungsbetrag
Gerade bei Pflegegrad 1 ist er oft eine besonders wichtige Leistung. Auf dieser Seite erfahren Sie, wer Anspruch hat, wofür Sie den Entlastungsbetrag einsetzen dürfen, wie das Ansparen funktioniert und wie die Abrechnung läuft. Einen Überblick über alle Geldleistungen finden Sie auf der Seite zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Auf pflegede.com erklären wir Ihnen alles verständlich.
Was ist der Entlastungsbetrag?
Der Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI ist eine zweckgebundene Leistung von 131 Euro pro Monat. Er soll pflegende Angehörige entlasten und die Selbstständigkeit der pflegebedürftigen Person im Alltag fördern. Anders als das Pflegegeld wird er nicht bar ausgezahlt. Stattdessen nehmen Sie eine anerkannte Leistung in Anspruch und die Pflegekasse erstattet die Kosten bis zu 131 Euro im Monat. Wichtig: Der Entlastungsbetrag kommt zusätzlich zu allen anderen Leistungen und wird nicht auf das Pflegegeld oder die Pflegesachleistungen angerechnet.
Wer hat Anspruch — und wie hoch ist er?
Anspruch haben alle Pflegebedürftigen mit einem anerkannten Pflegegrad von 1 bis 5, die zu Hause gepflegt werden. Der Betrag ist einheitlich — unabhängig vom Pflegegrad.
- 131 € pro Monat Das entspricht bis zu 1.572 Euro im Jahr.
- Einheitlich für Grad 1 bis 5 Die Höhe ist für alle Pflegegrade gleich.
- Häusliche Pflege Bei dauerhafter vollstationärer Pflege besteht in der Regel kein Anspruch.
Wofür darf ich den Entlastungsbetrag verwenden?
Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden. Er darf nur für bestimmte, nach Landesrecht anerkannte Angebote verwendet werden:
Unterstützung im Alltag Zum Beispiel Alltagsbegleitung, Haushaltshilfe oder Betreuungsgruppen.
Tages- und Nachtpflege Zur Deckung von Eigenanteilen, etwa für Unterkunft und Verpflegung.
Kurzzeitpflege Ebenfalls für die nicht von der Pflegekasse gedeckten Kosten.
Ambulante Pflegedienste Bei Pflegegrad 2 bis 5 für Betreuung und Hilfe im Haushalt — nicht für die körperbezogene Selbstversorgung.
Wichtig ist, dass der Anbieter nach dem Recht Ihres Bundeslandes anerkannt ist. Welche Angebote das sind, erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse. Sie kann Auskunft darüber geben, welche Angebote anerkannt sind.
Ansparen: nicht genutztes Geld sichern
Nicht genutzte Beträge verfallen nicht sofort. Jeden Monat werden Ihnen 131 Euro gutgeschrieben, auch wenn Sie sie nicht abrufen. Was Sie in einem Jahr nicht verbrauchen, können Sie bis zum 30. Juni des Folgejahres noch nutzen. Erst danach verfällt der Rest aus dem Vorjahr. So lässt sich gezielt ein Guthaben aufbauen — etwa für eine intensivere Betreuungsphase oder einen Eigenanteil bei der Kurzzeitpflege. Es lohnt sich, bei der Pflegekasse nach dem aktuellen Guthaben zu fragen.
Wie rechne ich den Entlastungsbetrag ab?
Ein gesonderter Antrag ist nicht nötig — der Anspruch entsteht automatisch mit der Feststellung des Pflegegrads. Für die Abrechnung gibt es zwei Wege:
Kostenerstattung
Sie bezahlen die anerkannte Leistung zunächst selbst und reichen die Rechnung bei der Pflegekasse ein, die den Betrag erstattet.
Direktabrechnung
Mit einer Abtretungserklärung rechnet der Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab. Für Sie entsteht kein Aufwand mit Vorkasse.
Bewahren Sie die Rechnungen und Leistungsnachweise gut auf, da die Pflegekasse diese für die Erstattung benötigt.
Häufige Fragen zum Entlastungsbetrag
Wie hoch ist der Entlastungsbetrag 2026?
Bekomme ich den Entlastungsbetrag bar ausgezahlt?
Verfällt nicht genutztes Geld?
Steht der Entlastungsbetrag auch bei Pflegegrad 1 zu?
Der Entlastungsbetrag ist eine wertvolle Hilfe, die viel zu oft ungenutzt bleibt. 131 Euro im Monat stehen allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu Hause zu — zusätzlich zu allen anderen Leistungen. Wer das Geld regelmäßig oder gezielt angespart einsetzt, kann den Pflegealltag spürbar erleichtern. Es lohnt sich, den Anspruch zu kennen und zu nutzen.
Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.
- Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §45b Entlastungsbetrag — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45b.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §45a Angebote zur Unterstützung im Alltag — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__45a.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesgesundheitsministerium: Weitere Leistungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).