Sachleistung · §40 SGB XI

Pflegehilfsmittel: Hilfen für die
Pflege zu Hause

Pflegehilfsmittel erleichtern die Pflege zu Hause. Bei zum Verbrauch bestimmten Produkten wie Einmalhandschuhen zahlt die Pflegekasse ab Pflegegrad 1 bis zu 42 Euro im Monat, ohne Eigenanteil. Technische Hilfsmittel wie ein Pflegebett werden meist leihweise gestellt.

Bis 42 €/Monat
Schon ab Pflegegrad 1
Kein Eigenanteil
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und ein Pflegebett für die häusliche Pflege Pflegehilfsmittel
Ein Pflegebett, Einmalhandschuhe oder ein Hausnotruf: Solche Pflegehilfsmittel machen die Pflege zu Hause sicherer und leichter — für die pflegebedürftige Person wie für die Angehörigen.

Was sind Pflegehilfsmittel?

Merkmal Zum Verbrauch bestimmt Technische Hilfsmittel
Beispiele Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutz, FFP2-Masken Pflegebett, Lagerungshilfen, Hausnotruf
Rechtsgrundlage §40 Abs. 2 SGB XI §40 Abs. 1 SGB XI
Leistung bis 42 € / Monat meist leihweise, sonst Kauf
Eigenanteil kein Eigenanteil bei Kauf 10 %, höchstens 25 € je Hilfsmittel
Anspruch ab Pflegegrad 1 nach individuellem Bedarf
Quelle: §40 SGB XI, Bundesgesundheitsministerium, GKV-Spitzenverband · Beträge gültig seit 1. Januar 2025 · Stand: Juni 2026

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch: 42 Euro im Monat

42 €pro Monat
Monatliche Pauschale — komplett ohne Eigenanteil

Für Produkte, die aus hygienischen Gründen nur einmal verwendet werden — Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen, FFP2-Masken oder Schutzschürzen. Anspruch besteht bereits ab Pflegegrad 1, wenn die Pflege zu Hause, bei der Familie, in einer WG oder im betreuten Wohnen stattfindet.

Technische Pflegehilfsmittel: vom Pflegebett bis zum Hausnotruf

Pflegekasse oder Krankenkasse? Die wichtige Abgrenzung

Nicht jedes Hilfsmittel zahlt die Pflegekasse. Entscheidend ist der Zweck:

Pflegehilfsmittel — Pflegekasse

Nach §40 SGB XI. Sie erleichtern die Pflege, etwa Einmalhandschuhe, Pflegebett oder Hausnotruf.

Hilfsmittel — Krankenkasse

Nach §33 SGB V. Sie gleichen eine Behinderung aus oder dienen der Behandlung: Rollstuhl, Rollator, Bade- und Toilettenhilfen oder Inkontinenzprodukte. Dafür ist meist eine ärztliche Verordnung nötig.

Die gute Nachricht: Sie müssen die Zuordnung nicht selbst treffen. Stellen Sie den Antrag einfach bei einer Kasse. Der Leistungsträger prüft dann, ob die Kranken- oder die Pflegekasse zuständig ist, und leitet den Antrag bei Bedarf weiter.

Wie beantrage ich Pflegehilfsmittel?

Häufige Fragen zu Pflegehilfsmitteln

Wie viel zahlt die Pflegekasse für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch?
Bis zu 42 Euro im Monat, ohne Eigenanteil. Der Betrag gilt seit dem 1. Januar 2025 und bleibt 2026 unverändert.
Ab welchem Pflegegrad gibt es Pflegehilfsmittel?
Der Anspruch auf die Verbrauchspauschale und auf technische Pflegehilfsmittel besteht bereits ab Pflegegrad 1, sofern die Pflege zu Hause stattfindet.
Muss ich für ein Pflegebett etwas zuzahlen?
Wird das Pflegebett leihweise gestellt, entsteht kein Eigenanteil. Bei einem Kauf beträgt die Zuzahlung 10 Prozent, höchstens 25 Euro je Hilfsmittel.
Zahlt die Pflegekasse auch einen Rollstuhl?
Ein Rollstuhl gehört in der Regel zu den Hilfsmitteln der Krankenkasse nach §33 SGB V, nicht zu den Pflegehilfsmitteln. Sie können den Antrag aber bei einer Kasse stellen, die dann die Zuständigkeit prüft.
Fazit

Pflegehilfsmittel sind eine praktische und oft unterschätzte Unterstützung für die Pflege zu Hause. Ab Pflegegrad 1 stehen Ihnen bis zu 42 Euro im Monat für Verbrauchsprodukte zu — ohne Eigenanteil — dazu technische Hilfen wie ein Pflegebett oder ein Hausnotruf. Wer den Unterschied zwischen Pflege- und Krankenkasse kennt und die Ansprüche nutzt, erleichtert sich den Pflegealltag spürbar.

Quellen

Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.

  1. Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §40 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen — gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
  2. Bundesministerium der Justiz: SGB V, §33 Hilfsmittel — gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html (abgerufen am 24. Juni 2026).
  3. Bundesgesundheitsministerium: Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
Hinweis: Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle pflegerische oder medizinische Beratung.