Stationäre Pflege: Kosten
& Eigenanteil
Bei der stationären Pflege lebt die pflegebedürftige Person dauerhaft in einem Pflegeheim. Die Pflegekasse zahlt je nach Pflegegrad einen festen Leistungsbetrag, bei Pflegegrad 5 zum Beispiel 2.096 Euro pro Monat. Den Rest tragen die Bewohner als Eigenanteil.
Stationäre Pflege
Nicht immer lässt sich die Pflege zu Hause sicherstellen. Wenn der Pflegebedarf sehr hoch ist oder Angehörige die Versorgung nicht mehr leisten können, ist ein Pflegeheim oft die richtige Lösung. Die stationäre Pflege bietet eine Rundumversorgung durch Fachkräfte, rund um die Uhr. Einen Überblick über alle Pflegeformen finden Sie auf der Seite zu den Pflegearten. pflegede.com erklärt Ihnen alles verständlich.
Was ist stationäre Pflege?
Stationäre Pflege bedeutet, dass die pflegebedürftige Person dauerhaft in einer vollstationären Pflegeeinrichtung lebt und dort versorgt wird — dem Pflegeheim. Anders als bei der häuslichen Pflege übernimmt das Pflegepersonal die komplette Versorgung, von der Körperpflege über die Mahlzeiten bis zur Betreuung am Tag und in der Nacht. Davon zu unterscheiden ist die Kurzzeitpflege, bei der jemand nur vorübergehend im Heim versorgt wird.
Was zahlt die Pflegekasse für die stationäre Pflege?
Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse nach §43 SGB XI einen festen monatlichen Leistungsbetrag. Wie hoch er ist, hängt vom Pflegegrad ab.
| Pflegegrad | Leistung vollstationäre Pflege (2025 & 2026) |
|---|---|
| PG 1 | 131 € pro Monat (über Kostenerstattung) |
| PG 2 | 805 € pro Monat |
| PG 3 | 1.319 € pro Monat |
| PG 4 | 1.855 € pro Monat |
| PG 5 | 2.096 € pro Monat |
Wie setzt sich der Eigenanteil zusammen?
Die tatsächlichen Kosten eines Pflegeheims liegen in der Regel deutlich über den Leistungen der Pflegekasse. Die Differenz ist der Eigenanteil. Er besteht aus mehreren Bestandteilen:
Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) Der pflegebedingte Anteil — für alle Bewohner ab PG 2 gleich hoch.
Unterkunft & Verpflegung Die sogenannten Hotelkosten für Zimmer und Essen.
Investitionskosten Anteil an den Bau- und Instandhaltungskosten des Heims.
Ausbildungsumlage Ein Beitrag zur Finanzierung der Pflegeausbildung.
Der Leistungszuschlag senkt den Eigenanteil
Zur Entlastung zahlt die Pflegekasse einen Leistungszuschlag nach §43c SGB XI auf den pflegebedingten Eigenanteil. Er gilt ab Pflegegrad 2 und steigt mit der Dauer des Heimaufenthalts:
Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil im ersten Jahr.
Der Zuschlag verdoppelt sich im zweiten Jahr.
Die Hälfte des pflegebedingten Eigenanteils wird übernommen.
Ab dem vierten Jahr im Heim der höchste Zuschlag.
Wenn das Einkommen nicht reicht: Hilfe zur Pflege
Reichen Rente und Vermögen nicht aus, um den Eigenanteil zu tragen, springt unter bestimmten Voraussetzungen das Sozialamt mit der Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII ein. Geprüft wird dabei das Einkommen und Vermögen der pflegebedürftigen Person. Unterhaltspflichtige Kinder werden grundsätzlich erst dann herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 Euro liegt. Eine Beratung dazu bieten die Pflegestützpunkte und die Sozialämter.
Das passende Pflegeheim finden
- Persönlich besuchen Besuchen Sie mehrere Heime und achten Sie auf die Atmosphäre.
- Personal & Konzept Informieren Sie sich über Fachkräfteanteil und Betreuungskonzept.
- Eigenanteile vergleichen Sie unterscheiden sich teils erheblich.
- Auf die Lage achten Damit Angehörige die Person leicht besuchen können.
- Heimvertrag lesen Genau prüfen, bevor Sie unterschreiben.
Häufige Fragen zur stationären Pflege
Wie viel zahlt die Pflegekasse im Pflegeheim?
Warum ist der Eigenanteil so hoch?
Wie funktioniert der Leistungszuschlag?
Was passiert, wenn ich mir das Heim nicht leisten kann?
Die stationäre Pflege bietet eine umfassende Versorgung, wenn die Pflege zu Hause nicht mehr möglich ist. Die Pflegekasse beteiligt sich mit einem festen Leistungsbetrag, den Rest tragen die Bewohner als Eigenanteil. Der Leistungszuschlag senkt diesen Anteil mit der Zeit spürbar. Wer Heime, Kosten und Verträge sorgfältig vergleicht, trifft eine fundierte Entscheidung.
Die Angaben beruhen auf den folgenden offiziellen Quellen. Stand der Prüfung: Juni 2026.
- Bundesgesundheitsministerium: Leistungen der Pflegeversicherung — bundesgesundheitsministerium.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §43 Inhalt der Leistung (vollstationäre Pflege) — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).
- Bundesministerium der Justiz: SGB XI, §43c Leistungszuschlag — gesetze-im-internet.de (abgerufen am 24. Juni 2026).