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Hilfe zur Pflege: Wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen

Avatar von Tauqeer Ahmed Tauqeer Ahmed
10. August 2026 8 Min. Lesezeit 1.501 Wörter
Hilfe zur Pflege: Wenn Rente und Pflegekasse nicht reichen

Die Hilfe zur Pflege ist eine Leistung des Sozialamts nach dem SGB XII. Sie springt ein, wenn die eigene Rente, das Vermögen und die Leistungen der Pflegekasse die Pflegekosten nicht decken. Ein Schonvermögen bleibt geschützt, und erwachsene Kinder werden dank des Angehörigen-Entlastungsgesetzes nur bei einem Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro herangezogen.

Ein Pflegeheimplatz kostet häufig mehr, als Rente und Pflegekasse zusammen hergeben. Genau an dieser Lücke setzt die Hilfe zur Pflege an. Sie ist keine Leistung der Pflegeversicherung, sondern der Sozialhilfe, und viele Familien wissen nicht, dass es sie überhaupt gibt oder scheuen den Gang zum Sozialamt aus Sorge, das eigene Erspartes oder die Kinder könnten herangezogen werden. Diese Sorge ist in vielen Fällen unbegründet, da gesetzliche Schonvermögen bestehen und erwachsene Kinder grundsätzlich erst ab einem bestimmten Bruttojahreseinkommen herangezogen werden. Auf dieser Seite erklären wir, wann die Hilfe zur Pflege zahlt, welches Vermögen geschützt bleibt und was das Angehörigen-Entlastungsgesetz für Kinder pflegebedürftiger Eltern bedeutet. Einen Überblick über alle Geldleistungen finden Sie auf der Seite zu den Leistungen der Pflegeversicherung. Auf pflegede.com erklären wir Ihnen alles verständlich.

Wann kommt Hilfe zur Pflege infrage?

  • Es besteht ein sozialhilferechtlich anerkannter Pflegebedarf bzw. ein entsprechender Bedarf an Pflegeleistungen.
  • Die Leistungen der Pflegeversicherung reichen nicht aus.
  • Das eigene Einkommen reicht nicht aus.
  • Das verwertbare Vermögen oberhalb der Schongrenzen reicht nicht aus.
  • Die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt.

Was ist die Hilfe zur Pflege?

Die Hilfe zur Pflege ist im siebten Kapitel des Zwölften Sozialgesetzbuchs geregelt, in den Paragrafen 61 bis 66a SGB XII. Zuständig ist nicht die Pflegekasse, sondern der Sozialhilfeträger, in der Praxis das örtliche Sozialamt. Sie ist eine bedarfsabhängige Leistung, greift also nur dann, wenn die pflegebedürftige Person die Kosten ihrer Pflege nicht aus eigener Kraft und mit Hilfe der Pflegeversicherung tragen kann. Anspruch haben sowohl Menschen mit einem anerkannten Pflegegrad als auch Personen mit Pflegebedarf, die die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Pflegekasse nicht erfüllen.

Das Nachrangigkeitsprinzip: erst vorrangige Leistungen und eigene Mittel

Reihenfolge der Kostendeckung bei Pflege: zuerst Pflegekasse, Einkommen und Vermögen, zuletzt die Hilfe zur Pflege

Der wichtigste Grundsatz der Sozialhilfe ist die Nachrangigkeit, geregelt in §63b SGB XII. Die Hilfe zur Pflege setzt grundsätzlich dort an, wo vorrangige Leistungen und eigene Mittel den sozialhilferechtlich anerkannten Bedarf nicht vollständig decken. Vorrangig zu berücksichtigen sind vor allem:

  • die Leistungen der Pflegekasse, also Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder der Zuschuss zur stationären Pflege,
  • das eigene Einkommen, vor allem die Rente,
  • das verwertbare Vermögen oberhalb der Schongrenzen.

Bleibt danach ein ungedeckter, sozialhilferechtlich anerkannter Bedarf, kann die Hilfe zur Pflege diesen übernehmen. Ein Beispiel macht das greifbar: Kostet ein Heimplatz mehr, als Pflegekasse und Rente zusammen abdecken, und ist auch das einsetzbare Vermögen aufgebraucht, übernimmt das Sozialamt die verbleibende Lücke.

Welches Vermögen bleibt geschützt?

Vor der ersten Zahlung prüft das Sozialamt das Vermögen nach §90 SGB XII. Grundsätzlich muss verwertbares Vermögen eingesetzt werden, doch es gibt klare Schonbeträge und geschützte Werte. Niemand muss also mittellos werden, um Hilfe zur Pflege zu erhalten.

Geschützt (Schonvermögen)Nicht geschützt (grundsätzlich einzusetzen)
Barvermögen bis 10.000 € (Alleinstehende) bzw. 20.000 € (Paare)Barvermögen oberhalb dieser Schonbeträge
Angemessenes selbstbewohntes EigenheimNicht selbstbewohnte Immobilien und Grundstücke
Angemessenes KraftfahrzeugWertgegenstände ohne besonderen Schutz
Staatlich geförderte Altersvorsorge (z. B. Riester)Sonstige verwertbare Kapitalanlagen
Angemessener Hausrat

Geschützte Werte nach § 90 SGB XII, Stand 2026. Der Barbetrag von 10.000 Euro beruht auf der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (Barbetragsverordnung), seit dem 1. Januar 2023. Für Paare ergibt sich daraus ein Gesamtschonbetrag von 20.000 Euro.

Wer während des Leistungsbezugs selbst erwerbstätig ist, für den gilt nach §66a SGB XII ein zusätzlicher Schonbetrag von bis zu 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung als angemessen, allerdings nur, soweit dieser Betrag ganz oder überwiegend aus dieser Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs stammt.

Wichtig zum Eigenheim: Ein selbst bewohntes Hausgrundstück ist nach §90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII geschützt, wenn es angemessen ist und von der pflegebedürftigen Person oder einem Angehörigen der Einsatzgemeinschaft bewohnt wird. Zieht nur ein Partner ins Heim, während der andere weiterhin dort lebt, muss die Immobilie in der Regel nicht verkauft werden. Ob ein Eigenheim als angemessen gilt, hängt jedoch von Größe, Wert und den Umständen des Einzelfalls ab, das prüft das Sozialamt individuell.

Wie wird das Einkommen berücksichtigt?

Neben dem Vermögen zählt das Einkommen. Hier gibt es eine Einkommensgrenze nach §85 SGB XII, bis zu der das Einkommen geschützt bleibt. Sie setzt sich zusammen aus dem Zweifachen der Regelbedarfsstufe 1, den angemessenen Kosten der Unterkunft und einem Familienzuschlag für Partner und unterhaltsberechtigte Angehörige. Einkommen oberhalb dieser Grenze wird anteilig für die Pflegekosten herangezogen. Die genaue Höhe hängt von der jeweiligen Lebenssituation ab, weshalb sich eine individuelle Berechnung durch das Sozialamt lohnt.

Müssen die Kinder zahlen? Das Angehörigen-Entlastungsgesetz

Die größte Sorge vieler Familien beim Heimeinzug lautet: Müssen die Kinder für die Pflegekosten der Eltern aufkommen? Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz vom 1. Januar 2020 ist die Antwort in den allermeisten Fällen ein klares Nein. Das Sozialamt kann erwachsene Kinder für den Elternunterhalt nur noch heranziehen, wenn deren eigenes Bruttojahreseinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt, so §94 Absatz 1a SGB XII. Dabei gilt:

  • Die Grenze von 100.000 Euro gilt pro Kind, die Einkommen mehrerer Geschwister werden nicht zusammengerechnet.
  • Liegt das Einkommen darunter, fragt das Sozialamt in der Regel gar nicht erst nach den Einkommensverhältnissen der Kinder.
  • Das Vermögen der Kinder, etwa deren eigenes Haus oder Erspartes, bleibt unangetastet, es zählt nur das Einkommen.
  • Das Einkommen von Schwiegerkindern wird nicht mitgerechnet.

Nur wenn ein Kind die Einkommensgrenze überschreitet, kann ein Unterhaltsbeitrag verlangt werden, und auch dann nicht das gesamte Einkommen, sondern ein nach den üblichen Unterhaltsregeln berechneter Anteil. Anders liegt der Fall beim Ehe- oder Lebenspartner: Bei nicht getrennt lebenden Partnern werden Einkommen und Vermögen beider gemeinsam betrachtet, unabhängig von der 100.000-Euro-Grenze, die nur für das Verhältnis zwischen Kindern und Eltern gilt.

Hinweis: Die 100.000-Euro-Grenze ist politisch umstritten und könnte künftig angepasst werden. Der hier beschriebene Stand gilt für das Jahr 2026. Prüfen Sie im Zweifel die aktuelle Rechtslage oder lassen Sie sich beim Sozialamt beraten.

Ambulant oder stationär: Hilfe zur Pflege gibt es für beides

Viele verbinden die Hilfe zur Pflege nur mit dem Pflegeheim. Tatsächlich gilt aber auch im Sozialrecht der Grundsatz ambulant vor stationär. Reichen Rente und Pflegegeld nicht aus, um die Pflege zu Hause oder eine Betreuung im eigenen Umfeld zu finanzieren, kann die Hilfe zur Pflege ebenso für die häusliche Pflege einspringen. Am häufigsten wird sie allerdings bei der stationären Pflege gebraucht, weil dort der Eigenanteil besonders hoch ausfallen kann.

Wie stelle ich den Antrag?

Den Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen Sie beim Sozialamt Ihrer Stadt oder Ihres Landkreises. Einige Punkte sind dabei wichtig:

  • Rechtzeitig stellen: Die Leistung wird nicht rückwirkend gezahlt. Sie beginnt frühestens mit dem Tag, an dem der Bedarf beim Amt bekannt wird. Monate, in denen die Kosten bereits ungedeckt blieben, lassen sich nicht nachträglich finanzieren.
  • Unterlagen vorbereiten: Dazu gehören in der Regel Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Rente, Heim- oder Pflegekosten sowie der Pflegegrad.
  • Beratung nutzen: Die Sozialämter, aber auch Pflegestützpunkte beraten kostenlos zur Antragstellung.

Häufige Fragen zur Hilfe zur Pflege

Muss ich erst mein ganzes Vermögen aufbrauchen?

Nein. Ein Schonvermögen von 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Paare bleibt ebenso geschützt wie ein angemessenes selbstbewohntes Eigenheim, ein angemessenes Auto und die staatlich geförderte Altersvorsorge. Nur verwertbares Vermögen oberhalb dieser Grenzen muss eingesetzt werden.

Werden meine Kinder zur Kasse gebeten?

In den meisten Fällen nicht. Seit 2020 werden erwachsene Kinder nur herangezogen, wenn ihr Bruttojahreseinkommen über 100.000 Euro liegt. Die Grenze gilt für jedes Kind einzeln, und das Vermögen der Kinder bleibt unberücksichtigt.

Muss das Familienhaus verkauft werden?

Nicht zwingend. Ein angemessenes, selbst bewohntes Haus gehört zum geschützten Vermögen, solange die pflegebedürftige Person oder ein Angehöriger der Einsatzgemeinschaft darin wohnt. Ob es als angemessen gilt, prüft das Sozialamt im Einzelfall.

Gibt es Hilfe zur Pflege auch für die Pflege zu Hause?

Ja. Es gilt der Grundsatz ambulant vor stationär. Reichen die eigenen Mittel und die Pflegekasse für die häusliche Versorgung nicht aus, kann die Hilfe zur Pflege auch dort die Lücke schließen.

Fazit

Die Hilfe zur Pflege ist ein wichtiges Sicherheitsnetz für alle, bei denen Rente und Pflegekasse die Pflegekosten nicht decken. Dank der Schonbeträge und des Angehörigen-Entlastungsgesetzes kann ein angemessenes, selbst bewohntes Eigenheim unter den gesetzlichen Voraussetzungen geschützt bleiben, und Kinder mit einem Einkommen unter 100.000 Euro werden in der Regel nicht herangezogen. Wer den Antrag rechtzeitig stellt und sich beraten lässt, kann eine ernste finanzielle Lücke schließen. Mehr dazu finden Sie auf pflegede.com, etwa zur stationären Pflege und zum Pflegegeld.

Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegefachkräfte oder Ärzte. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an qualifizierte Fachleute.