Die arbeitsmedizinische Vorsorge beim Betriebsarzt, viele kennen sie noch unter dem älteren Namen G42, schützt Sie als Pflegekraft vor beruflichen Gesundheitsrisiken wie Infektionen. Geprüft werden vor allem Ihr Impfstatus und mögliche Vorerkrankungen, dazu gibt es eine Beratung zur Schutzausrüstung. Medizinische Ergebnisse erhält Ihr Arbeitgeber dabei nicht.
Kurz vor dem ersten Arbeitstag in der Pflege kommt bei fast allen dieselbe Frage auf: Was will der Betriebsarzt eigentlich von mir, und muss ich mir Sorgen machen? Die Antwort vorweg: Nein, müssen Sie nicht. Es geht nicht darum, ob Sie für den Job geeignet sind, sondern darum, Sie vor den Risiken zu schützen, die im Alltag auf Station, im Pflegeheim oder beim ambulanten Dienst nun einmal dazugehören, etwa Nadelstiche, Kontakt mit Körperflüssigkeiten oder ansteckende Erkrankungen. Wir erklären hier, was genau untersucht wird, wer das bezahlt und wohin die Ergebnisse gehen. Zum Einstieg in den Beruf selbst finden Sie mehr auf der Seite zur Pflegeausbildung. Auf pflegede.com erklären wir Ihnen alles verständlich.
Warum muss ich überhaupt zum Betriebsarzt?
Jeder Arbeitgeber in Deutschland muss einen Betriebsarzt bestellen, das schreibt das Arbeitssicherheitsgesetz vor. In den meisten Branchen bleibt das im Hintergrund und betrifft die einzelnen Beschäftigten kaum. In der Pflege ist das anders, weil hier ein echtes, alltägliches Infektionsrisiko besteht. Dafür gibt es die Biostoffverordnung. Sie verpflichtet den Arbeitgeber, Sie vor diesem Risiko zu schützen, notfalls eben mit einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung.
Arbeitsmedizinische Vorsorge, früher G42 genannt
In der Pflege trifft Sie in aller Regel die Untersuchung, die viele noch als G42 kennen. Diese Bezeichnung stammt aus den früheren Grundsätzen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und war lange die gängige Praxisbezeichnung. Rechtlich abgelöst wurde sie bereits durch die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, kurz ArbMedVV, seit der DGUV-Überarbeitung von 2022 hat der Name G42 nur noch Empfehlungscharakter, keine eigenständige Rechtsgrundlage mehr. Der Name hält sich trotzdem hartnäckig, weil er kurz und eingängig ist, offiziell heißt die Untersuchung heute Vorsorge bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung nach ArbMedVV. Sie betrifft nicht nur examinierte Pflegefachkräfte, sondern genauso Pflegehelferinnen und Pflegehelfer, Auszubildende sowie Reinigungskräfte in medizinischen Bereichen, kurz: alle mit direktem Patientenkontakt, egal ob im Krankenhaus, im Pflegeheim oder in der ambulanten Pflege.
Pflicht oder freiwillig? Ein Unterschied, der oft untergeht
Hier lohnt sich ein genauer Blick, weil viele davon ausgehen, sie hätten keine Wahl. Das stimmt so pauschal nicht:
- Pflichtvorsorge: Bei hohem Infektionsrisiko muss die Untersuchung tatsächlich stattgefunden haben, bevor Sie die Tätigkeit aufnehmen. Ohne sie geht es nicht los.
- Angebotsvorsorge: Bei geringerem Risiko muss Ihr Arbeitgeber die Untersuchung nur anbieten. Sie können ablehnen, ohne dass das Konsequenzen für Ihre Einstellung hat.
- Wunschvorsorge: Selbst außerhalb dieser beiden Fälle dürfen Sie jederzeit von sich aus um eine arbeitsmedizinische Beratung bitten.
Ob Pflicht- oder Angebotsvorsorge greift, richtet sich nach der Gefährdungsbeurteilung, die Ihr Arbeitgeber zusammen mit dem Betriebsarzt erstellt, abhängig von Tätigkeit, Infektionsrisiko und den beteiligten Biostoffen. In der praktischen Pflege mit direktem Patientenkontakt landen Sie damit fast immer bei der Pflichtvorsorge, weil Gesundheitspersonal dort regelmäßig als besonders exponiert eingestuft wird.
Was passiert konkret beim Termin?
Der Ablauf unterscheidet sich von Praxis zu Praxis leicht, aber im Kern läuft es fast überall so:
- Ein Gespräch zur Vorgeschichte: Vorerkrankungen, Allergien, eine bestehende Schwangerschaft, alles, was für Ihre Sicherheit am Arbeitsplatz eine Rolle spielen könnte.
- Eine kurze körperliche Untersuchung: Puls, Blutdruck, ein Blick auf Haut und Atemwege, nichts, was länger als ein paar Minuten dauert.
- Ein Check des Impfausweises: Bringen Sie ihn unbedingt mit, dann kann der Betriebsarzt sofort sehen, wo noch eine Auffrischung sinnvoll wäre.
- Bei Bedarf eine Blutuntersuchung: Ist medizinisch nötig oder soll der Impfschutz genauer über eine Titerbestimmung kontrolliert werden, erfolgt das nur mit Ihrer Einwilligung. Ein Bluttest gehört nicht automatisch zu jedem Termin.
- Ein paar praktische Tipps: zur Schutzausrüstung im Alltag und dazu, was nach einer Nadelstichverletzung als Erstes zu tun ist.
Welche Impfungen kommen zur Sprache?
Die STIKO, die Ständige Impfkommission am Robert Koch-Institut, empfiehlt für Beschäftigte im Gesundheitswesen unter anderem:
- Hepatitis B, vor allem wegen des möglichen Blutkontakts,
- Masern, Mumps, Röteln und Windpocken, besonders wenn Sie mit Kindern arbeiten,
- Keuchhusten (Pertussis), oft zusammen mit einer fälligen Tetanus-Auffrischung,
- die jährliche Grippeimpfung, ausdrücklich für Personal mit Patientenkontakt empfohlen,
- Hepatitis A nur bei bestimmten Tätigkeiten oder erhöhtem beruflichem Risiko.
Empfohlen heißt nicht verpflichtend. Ob eine Impfung für Sie persönlich sinnvoll ist, entscheiden am Ende Sie, nach der Beratung durch den Betriebsarzt. Arbeitsplatzbezogene Impfungen zahlt in der Regel der Arbeitgeber.
Ein separates Thema, das sich von der eben genannten Masern-Impfempfehlung unterscheidet: der gesetzlich vorgeschriebene Masernschutz-Nachweis. Seit dem 1. März 2020 müssen alle nach 1970 geborenen Beschäftigten in Gesundheitseinrichtungen und Gemeinschaftseinrichtungen einen Nachweis über ihren Masernschutz vorlegen, das schreibt das Infektionsschutzgesetz vor. Das ist rechtlich eine eigene Angelegenheit zwischen Ihnen, Ihrem Arbeitgeber und im Zweifel dem Gesundheitsamt, nicht Teil der Vorsorgeuntersuchung beim Betriebsarzt. Ohne diesen Nachweis darf eine neue Beschäftigung in der Pflege nicht beginnen.
Landen die Ergebnisse bei meinem Arbeitgeber?
Nein, und das ist der Punkt, der die meisten am meisten beruhigt. Alles, was beim Betriebsarzt zur Sprache kommt, unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht. Ihr Arbeitgeber bekommt lediglich eine sogenannte Vorsorgebescheinigung, sie enthält nur, dass und wann die Vorsorge stattgefunden hat und wann die nächste fällig ist, keine Diagnosen, keine Angaben zu Ihrer Eignung. Stellt der Betriebsarzt fest, dass die allgemeinen Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht ausreichen, darf er das dem Arbeitgeber mitteilen und Verbesserungen vorschlagen, ohne dabei über Ihre persönliche Gesundheit zu sprechen. Nur wenn aus rein medizinischen Gründen ein Wechsel Ihrer konkreten Aufgabe sinnvoll wäre, darf der Betriebsarzt das überhaupt nur mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung an den Arbeitgeber weitergeben. Und ganz wichtig: Über Ihre Einstellung entscheidet der Betriebsarzt grundsätzlich nicht, das bleibt Sache des Arbeitgebers.
Wer bezahlt das Ganze, und wann findet es statt?
Die Kosten trägt der Arbeitgeber, für Sie fällt nichts an, weder für die Untersuchung noch für empfohlene Impfungen. Der Termin zählt zudem als Arbeitszeit, Sie nehmen also nicht in Ihrer Freizeit daran teil. Bei der Pflichtvorsorge, dem üblichen Fall in der Pflege, muss die erste Untersuchung vor dem ersten Arbeitstag stattgefunden haben, das ist keine Kann-Bestimmung. Nur bei der Angebotsvorsorge ist etwas mehr zeitlicher Spielraum möglich. Ändert sich später Ihr Aufgabenbereich, oder passiert etwas wie eine Nadelstichverletzung, kann eine erneute Vorsorge nötig werden. Danach geht es in Abständen weiter, die der Betriebsarzt individuell nach Ihrem Risiko festlegt, feste Jahresfristen gibt die ArbMedVV dafür nicht pauschal vor.
Welche Unterlagen sollte ich mitbringen?
Der Termin geht deutlich schneller, wenn Sie ein paar Dinge dabeihaben:
- Ihren Impfausweis, das mit Abstand Wichtigste,
- einen Ausweis zur Identifikation,
- eine Liste Ihrer aktuellen Medikamente, falls Sie welche nehmen,
- Vorbefunde oder Arztbriefe zu relevanten Vorerkrankungen, sofern vorhanden,
- gegebenenfalls Ihre Brille, wie bei jedem Arzttermin ohnehin sinnvoll.
Häufige Fragen
Kann ich beim Betriebsarzt durchfallen?
Nein, so funktioniert das nicht. Es gibt kein Bestehen oder Durchfallen, und über Ihre Einstellung entscheidet der Betriebsarzt ohnehin nicht. Nur in seltenen Ausnahmefällen könnte sich aus medizinischen Gründen eine Einschränkung für einzelne Aufgaben ergeben, und das würde der Betriebsarzt direkt mit Ihnen besprechen, nicht über Ihren Kopf hinweg entscheiden.
Gilt das auch für Auszubildende?
Ja. Wer in der Pflege ausgebildet wird, hat genauso Patientenkontakt wie eine examinierte Fachkraft und fällt entsprechend unter dieselbe Regelung.
Muss ich eine Impfung machen lassen, die empfohlen wird?
Nein. Impfungen im Rahmen dieser Vorsorge sind freiwillig. Sie bekommen eine fundierte Einschätzung, entscheiden aber selbst.
Was, wenn ich schwanger bin?
Sagen Sie das dem Betriebsarzt offen beim Termin. Bestimmte Impfungen und Tätigkeiten werden dann nach den Vorgaben des Mutterschutzgesetzes anders bewertet, und Sie bekommen dazu eine individuelle Beratung.
Muss ich nüchtern zum Termin erscheinen?
In der Regel nicht. Nüchternheit spielt vor allem bei bestimmten Blutwerten eine Rolle, nicht bei dieser Vorsorge. Sollte ausnahmsweise ein spezieller Wert benötigt werden, sagt Ihnen der Betriebsarzt das vorher.
Kann ich mir den Betriebsarzt selbst aussuchen?
Meist nicht. Ihr Arbeitgeber beauftragt in der Regel einen bestimmten Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, mit dem alle Beschäftigten den Termin wahrnehmen.
Was passiert, wenn ich meinen Impfausweis nicht finde?
Kein Grund zur Panik. Der Betriebsarzt kann über eine Blutuntersuchung, eine sogenannte Titerbestimmung, prüfen, gegen was Sie bereits immun sind, und auf dieser Basis fehlende Impfungen empfehlen.
Zum Schluss
Der Termin beim Betriebsarzt ist selten so unangenehm, wie er sich vorher anfühlt. Bringen Sie Ihren Impfausweis mit, seien Sie ehrlich bei den Fragen zur Vorgeschichte, und den Rest erledigt der Termin meist in 20 bis 45 Minuten. Wichtig zu wissen bleibt vor allem eines: Was dort besprochen wird, bleibt unter Ihnen und dem Arzt. Mehr zum Berufseinstieg lesen Sie auf pflegede.com, etwa zum Quereinstieg in die Pflege, zur Krankenpflege oder zur Altenpflege.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung durch Pflegefachkräfte oder Ärzte. Bei konkreten Fragen wenden Sie sich bitte an qualifizierte Fachleute.